Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 346
§ 346 – Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Kurz erklärt
- Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden.
- Die Frist für die Festsetzung und Änderung der Kosten beträgt ein Jahr.
- Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind.
- Anträge auf Aufhebung oder Änderung können auch nach Ablauf der Frist berücksichtigt werden.
- Es gibt keine Einschränkung für Anträge, die vor Ablauf der Frist gestellt werden.